Lassen sich die Weiterbildungskosten von den Steuern abziehen? Wie oft bei Fragen, die Gesetze berühren, lautet die Antwort: es kommt drauf an. eggheads hat bei den kantonalen Steuerämtern der Deutschschweiz nachgefragt, wie ihre Praxis aussieht. Erfahre in diesem Blogpost, in welchem Kanton du welche Kosten abziehen kannst, ob es einen Höchstbetrag gibt und weiteres Wissenswertes.
Aktualisiert: Februar 2016
Eine Weiterbildung ist eine substanzielle Investition in dich und deine Karriere. Um die finanzielle Belastung etwas zu mindern, hat eggheads für dich abgeklärt, inwiefern sich die Kosten einer Weiterbildung in Deutschschweizer Kantonen von den Steuern abziehen lassen. Wir sind zwar keine Steuerberater und übernehmen somit keine Gewähr, möchten dir aber das Leben ein Stück erleichtern – damit du mehr Zeit hast, deine Neugier bei der Weiterbildung zu stillen.

Die Kosten für deine Weiterbildung kannst du bei der Steuererklärung angeben und so das steuerbare Einkommen senken. eggheads zeigt dir, was in den Kantonen der Deutschschweiz gilt.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Grundsätzlich kannst du in der Schweiz die Weiterbildungskosten von den Steuern an den Bund und den Kanton abziehen.
- Wie man es in der Schweiz kennt, geht jeder Kanton anders vor und definiert den Begriff Weiterbildung anders („Kantönligeist“). Was in deinem Wohnkanton gilt, erfährst du über den entsprechenden Link in diesem Blogpost (weiter unten).
- Als Faustregel: meistens unterscheiden die Steuerämter zwischen den Kosten für eine Ausbildung und den Kosten für eine Weiterbildung.
- Häufig ist massgebend, ob eine Weiterbildung mit deinem bestehenden Beruf zusammen hängt; beispielsweise um fit im Beruf zu bleiben oder im gleichen Beruf aufzusteigen.
- Ab 1. Januar 2016 sind bei der Bundessteuer nicht mehr nur Weiterbildungskosten, sondern alle beruflichen Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten abzugsfähig. Gleichzeitig beschränkt der Bund den maximal abzugsfähigen Betrag auf CHF 12’000 pro Jahr. Mehr direkt beim Bund.
- Die meisten Kantone haben per 1.1.2016 die Bundesregelung übernommen, womit für das Steuerjahr 2016 maximal CHF 12’000 von den kantonalen Steuern abziehbar sind. Die entsprechende Steuererklärung flattert nächstes Jahr in die Briefkästen.
Aargau

Weiterbildungskosten von den Steuern abziehen: das gilt im Kanton Aargau
Lassen sich Weiterbildungskosten von den kantonalen Steuern abziehen?
Ja
Gibt es aktuell eine Limite für den maximal abzugsfähigen Betrag?
Nein
Aktuelle Praxis:
Nach geltendem Recht sind Weiterbildungskosten abziehbar, soweit sie mit dem Beruf zusammen hängen (§ 35 Abs. 1 lit. e StG). Eine betragsmässige Begrenzung gibt es nicht.
Ausblick
Ab Steuerjahr 2016: Aus- und Weiterbildungskosten bis max. CHF 12’000 abzugsfähig. Vgl. Botschaft des Regierungsrates zur kleinen Steuergesetzrevision 2016
Weitere Informationen
Merkblatt Weiterbildungs- und Umschulungskosten
Appenzell Ausserrhoden
Lassen sich Weiterbildungskosten von den kantonalen Steuern abziehen
Ja
Gibt es aktuell eine Limite für den maximal abzugsfähigen Betrag?
Nein
Aktuelle Praxis
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung, Art. 29 Abs. 1 lit. d StG. Einen Pauschalabzug gibt es in Appenzell Ausserrhoden nicht.
Die Auslegung des Begriffs „Weiterbildung“ orientiert sich an der Rechtsprechung. Da es sehr viele Varianten gibt, kann keine einfache abschliessende Antwort gegeben werden.
Ausblick
Ab Steuerjahr 2016 ist ein Betrag von bis zu CHF 12’000 abzugsfähig.
Weitere Informationen
In der Wegleitung zur Steuererklärung (Seite 17) oder Nachfrage beim Steueramt.
Grundlage für Praxis ab Steuerjahr 2016
Appenzell Innerrhoden
Lassen sich Weiterbildungskosten von den kantonalen Steuern abziehen?
Ja
Gibt es aktuell eine Limite für den maximal abzugsfähigen Betrag?
Nein.
Aktuelle Praxis und weitere Informationen:
Die mit dem Beruf zusammenhängenden selbst bezahlten Weiterbildungs- und Umschulungskosten sowie die Wiedereinstiegskosten gelten als Gewinnungskosten und sind somit abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes, mit der Umschulung zu einem andern Beruf oder mit dem Wiedereinstieg in einen früher ausgeübten Beruf stehen.
Mehr in der Wegleitung zur Steuererklärung 2015
Basel-Landschaft

Weiterbildungskosten von den Steuern abziehen: das gilt im Kanton Basel Land
Lassen sich Weiterbildungskosten von den kantonalen Steuern abziehen?
Ja
Gibt es aktuell eine Limite für den maximal abzugsfähigen Betrag?
Nein (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2015)
Ausblick:
Aus der Wegleitung zur Steuererklärung 2016:
Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten einschliesslich Umschulungskosten sind steuerlich abzugsfähig, sofern
- diese nicht anderweitig von Dritten (z.B. durch die Arbeitgeberfirma, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung usw.) getragen werden;
- ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II (Berufslehre, Fachmittelschule,
- Gymnasium/Maturität) vorliegt, oder
- das 20. Lebensjahr vollendet ist und es nicht um Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
Die Kosten sind bis zum Gesamtbetrag von CHF 12‘000 pro Person und Jahr als Abzug zulässig. Der Steuererklärung ist eine Aufstellung mit Belegen beizulegen
Weitere Informationen:
Basel-Stadt
Lassen sich Weiterbildungskosten von den kantonalen Steuern abziehen?
Ja
Gibt es aktuell eine Limite für den maximal abzugsfähigen Betrag?
Nein
Aktuelle Praxis
§ 25 StV bestimmt: Abziehbar sind die mit der gegenwärtigen Berufsausübung unmittelbar zusammenhängenden Weiterbildungskosten, wenn die Weiterbildung der Erhaltung, Erneuerung oder Vertiefung von Kenntnissen dient, die zur Ausübung der gegenwärtigen Erwerbstätigkeit notwendig sind. Abziehbar sind Weiterbildungskosten ausserdem, wenn die Weiterbildung den Aufstieg zu einer gehobeneren Stellung im gleichen Beruf ermöglicht, sofern sie berufsbegleitend und aufbauend auf der bisherigen Berufstätigkeit erfolgt.
Nicht abziehbar sind, unter Vorbehalt von Abs. 3, die Ausbildungskosten. Unter Ausbildung ist nicht nur die Erstausbildung zu verstehen, sondern es fallen darunter auch Zweit- und Zusatzausbildungen, die nach ihrer Dauer, Intensität oder Zielsetzung berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die mit dem erlernten Beruf der steuerpflichtigen Person keinen Zusammenhang haben, sondern den Wechsel oder den Aufstieg in eine sich vom bisherigen Beruf eindeutig unterscheidende Berufsstellung ermöglichen.
Ausblick
Ab Steuerjahr 2016: Aus- und Weiterbildungskosten bis max. CHF 12’000 abzugsfähig. Vgl. Medienmitteilung des Regierungsrates (27.1.15): Teilrevision des Steuergesetzes
Weitere Informationen
Kontakt Steuerverwaltung Basel-Stadt
Bern
Lassen sich Weiterbildungskosten von den kantonalen Steuern abziehen?
Ja
Gibt es aktuell eine Limite für den maximal abzugsfähigen Betrag?
Ja. Betrag darf Nettoeinkommen nicht übersteigen
Aktuelle Praxis und weitere Informationen:
Ausblick:
Praxis ab Steuerjahr 2016, d.h. für die Steuererklärung, die es nächstes Jahr auszufüllen gilt: Begrenzung auf CHF 12’000 für Aus- und Weiterbildungskosten. Mehr.
Freiburg
Lassen sich Weiterbildungskosten von den kantonalen Steuern abziehen?
Ja
Gibt es aktuell eine Limite für den maximal abzugsfähigen Betrag?
Nein
Aktuelle Praxis
Nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes über die direkten Kantonssteuer können die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten vom Einkommen abgezogen werden.
Gemäss der Allgemeine Wegleitung zu Steuererklärung für natürliche Personen, sind Weiterbildungskosten abziehbar, die objektiv mit dem gegenwärtigen
Beruf der steuerpflichtigen Person in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Darunter fallen Auslagen (Bücher, Material, Fahrkosten, Verpflegungskosten und Unterkunft), die der Festigung der Stellung innerhalb des angestammten Berufes dienen (z.B. Meisterprüfung, höhere Fachprüfung), aber auch Kosten zur Wahrung und Erweiterung nichtspezifischer Fachkenntnisse (z.B. Sprachkurs), sofern sie berufsbezogen sind und nicht allein persönlichen Interessen dienen. Nicht abzugsfähig sind reine Ausbildungskosten. Abziehbar sind auch Umschulungskosten, die einer steuerpflichtigen Person zufolge eines Wechsels der bisher ausgeübten Tätigkeit anfallen und im Hinblick auf eine spätere hauptberufliche Erwerbstätigkeit aufgewendet werden soweit diese Kosten in Beziehung mit der jetzigen Tätigkeit stehen. Ferner können die Kosten des Wiedereinstiegs in Abzug gebracht werden, die eine steuerpflichtige Person aufwenden muss, um nach längerer Zeit wiederum im seinerzeit erlernten und ausgeübten Beruf tätig zu werden. Sowohl Umschulungs- als auch Wiedereinstiegskosten sind nur abziehbar, wenn die steuerpflichtige Person im gleichen Jahr ein Erwerbseinkommen (bzw. Ersatzeinkünfte) erzielt.
Die notwendigen Belege sind beizulegen, das Zahlungsdatum ist massgebend.
Weitere Informationen
Vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2015 (S. 12)
Glarus
Lassen sich Weiterbildungskosten von den kantonalen Steuern abziehen?
Ja
Gibt es aktuell eine Limite für den maximal abzugsfähigen Betrag?
Nein
Ausblick
Ab Steuerjahr 2016: Aus- und Weiterbildungskosten bis max. CHF 12’000 abzugsfähig.
Weitere Informationen
Graubünden
Lassen sich Weiterbildungskosten von den kantonalen Steuern abziehen?
Ja
Gibt es aktuell eine Limite für den maximal abzugsfähigen Betrag?
Nein
Aktuelle Praxis
Die Kosten für eine Weiterbildung sind abzugsfähig, sofern es sich dabei um eine Weiterbildung und nicht um eine Ausbildung (Erstausbildung [Erlernen eines Berufes] oder Zweitausbildung [Berufswechsel ohne äusseren Zwang]) handelt.
Abzugsfähig sind die effektiven und tatsächlich belegten Aufwendungen. Beim Kanton ist in der Berufspauschale ein Anteil von 50% für die Weiterbildungskosten enthalten, d.h. die Berufspauschale von max. CHF 3‘100 reduziert sich um die Hälfte, wenn daneben noch Weiterbildungskosten effektive geltend gemacht werden. Beim Bund ist kein Anteil in der Berufspauschale enthalten.
Ausblick
Ab Steuerjahr 2016: Aus- und Weiterbildungskosten bis max. CHF 12’000 abzugsfähig. Vgl. Praxisfestlegung ab Steuerperiode 2016 (S. 12)
Weitere Informationen
Luzern

Weiterbildungskosten von den Steuern abziehen: das gilt im Kanton Luzern
Lassen sich Weiterbildungskosten von den kantonalen Steuern abziehen?
Ja
Gibt es aktuell eine Limite für den maximal abzugsfähigen Betrag?
Nein
Aktuelle Praxis
Abziehbar sind die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängenden ungedeckten Weiterbildungs- und Umschulungskosten, sofern sie berufsnotwendig sind.
Ausblick
Ab Steuerjahr 2016: Aus- und Weiterbildungskosten bis max. CHF 12’000 abzugsfähig. Mehr.
Weitere Informationen
Steuerbuch Kanton Luzern: Weiterbildungs- und Umschulungskosten bis Steuerperiode 2015
Nidwalden
Lassen sich Weiterbildungskosten von den kantonalen Steuern abziehen?
Ja
Gibt es aktuell eine Limite für den maximal abzugsfähigen Betrag?
Nein
Ausblick
Ab Steuerjahr 2016: Aus- und Weiterbildungskosten bis max. CHF 12’000 abzugsfähig.
Weitere Informationen
Weisungen & Richtlinien des Steueramtes Kanton Nidwalden
Obwalden
Lassen sich Weiterbildungskosten von den kantonalen Steuern abziehen?
Ja
Gibt es aktuell eine Limite für den maximal abzugsfähigen Betrag?
Nein
Aktuelle Praxis
Weiterbildungskosten stellen dann abzugsfähige Berufskosten dar, wenn sie der Erhaltung oder Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten beruflichen Stellung oder zum Aufstieg in eine gehobenere Stellung im angestammten Beruf dienen.
Weitere Informationen und Kontakt
Schaffhausen
Lassen sich Weiterbildungskosten von den kantonalen Steuern abziehen?
Ja
Gibt es aktuell eine Limite für den maximal abzugsfähigen Betrag?
Nein
Aktuelle Praxis
Dienstanleitung zum Schaffhauser Steuergesetz: Weiterbildungs- und Umschulungskosten.
Weitere Informationen
Schwyz

Weiterbildungskosten von den Steuern abziehen: das gilt im Kanton Schwyz
Lassen sich Weiterbildungskosten von den kantonalen Steuern abziehen?
Ja
Gibt es aktuell eine Limite für den maximal abzugsfähigen Betrag?
Nein
Aktuelle Praxis
Als abzugsfähige Weiterbildungs- und Umschulungskosten gelten Aufwendungen für Schul- und Kursgelder, Lehrmittel, Fahrkosten und Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung und Unterkunft, soweit sie nicht durch Dritte (Arbeitgeber, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung usw.) getragen werden oder durch Stipendien gedeckt sind. Für Fahrkosten, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft gelten die Ansätze für Berufsauslagen. Die Abzüge sind detailliert auszuweisen. Weiterbildungskosten, die anfallen, um im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben bzw. um den steigenden oder den neuen Anforderungen zu genügen, können in Abzug gebracht werden. Dazu gehören auch die Kosten für das Auffrischen und Überarbeiten von bereits Erlerntem. Nicht abziehbar sind Kosten für Bildungsmassnahmen, die dazu dienen, in eine höhere berufliche Stellung oder in einen anderen Beruf zu wechseln. Ebensowenig abzugsfähig sind Ausbildungskosten, die für ein Studium oder die Erlernung eines Berufes anfallen. Weitere Details können Sie unserem Merkblatt „Abgrenzung von Aus- und Weiterbildungskosten“ vom 17. November 2009 entnehmen.
Ausblick
Ab Steuerjahr 2016: Aus- und Weiterbildungskosten bis max. CHF 12’000 abzugsfähig.
Weitere Informationen
Solothurn

Weiterbildungskosten von den Steuern abziehen: das gilt im Kanton Solothurn
Lassen sich Weiterbildungskosten von den kantonalen Steuern abziehen?
Ja
Gibt es aktuell eine Limite für den maximal abzugsfähigen Betrag?
Nein
Aktuelle Praxis
Die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten sind nach geltendem Recht ohne betragsmässige Begrenzung als Berufsauslagen abziehbar. Nicht abzugsfähig sind die Kosten für die Ausbildung. Weiterbildungskosten müssen im angestammten Beruf anfallen, um dort auf dem Laufenden zu bleiben bzw. um den steigenden oder neuen Anforderungen zu genügen. Umschulungskosten fallen einer steuerpflichtigen Person zufolge eines Wechsels der bisher ausgeübten Tätigkeit an. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige durch äussere Umstände (z.B. durch Betriebsschliessung; keine berufliche Zukunft mehr in der angestammten Tätigkeit; Krankheit oder Unfall) zur Umschulung veranlasst wird. Entscheidend für die Unterscheidung von Aus- und Weiterbildung sind die konkreten Umstände und der Inhalt der absolvierten Fortbildung. Zwingende abstrakte Kriterien gibt es dafür nicht; es können sich aber aus allgemeinen Zusammenhängen Anhaltspunkte ergeben.
Ausblick
Ab Steuerjahr 2016: Aus- und Weiterbildungskosten bis max. CHF 12’000 abzugsfähig.
Weitere Informationen
Wegleitung zur Steuererklärung
St. Gallen
Lassen sich Weiterbildungskosten von den kantonalen Steuern abziehen?
Ja
Gibt es aktuell eine Limite für den maximal abzugsfähigen Betrag?
Nein
Aktuelle Praxis
Die Weiterbildungskosten müssen in einem unmittelbaren ursächlichen und zeitlichem Zusammenhang mit der konkreten gegenwärtigen Berufsausübung stehen.
Ausbildungskosten sind hingegen nicht abzugsfähig. Darunter fallen alle Massnahmen, die als Grundlage für ein bestimmtes künftiges berufliches Tätigwerden erforderlich sind.
Weitere Informationen
Steuerbuch Kanton St. Gallen: Weiterbildungs- und Umschulungskosten
Thurgau
Lassen sich Weiterbildungskosten von den kantonalen Steuern abziehen?
Ja
Gibt es aktuell eine Limite für den maximal abzugsfähigen Betrag?
Nein
Ausblick
Ab Steuerjahr 2016: Aus- und Weiterbildungskosten bis max. CHF 12’000 abzugsfähig.
Weitere Informationen
Uri
Lassen sich Weiterbildungskosten von den kantonalen Steuern abziehen?
Ja
Gibt es aktuell eine Limite für den maximal abzugsfähigen Betrag?
Nein
Abzugsfähigkeit | Nach geltendem Recht bis Steuerperiode 2015* | Nach neuem Recht ab Steuerperiode 2016** |
Weiterbildung im engeren Sinn | Ja | Ja |
Ausbildung zum beruflichen Aufstieg | Nein | Ja |
Freiwillige Umschulung | Nein | Ja |
Zwingende Umschulung | Ja | Ja |
Wiedereinstieg | Ja | Ja |
Erstausbildung | Nein | Nein |
Liebhaberei, Hobby | Nein | Nein |
* keine Betragsmässige Obergrenze
** betragsmässige Obergrenze von CHF 12’000
Ausblick
Ab Steuerjahr 2016: Aus- und Weiterbildungskosten bis max. CHF 12’000 abzugsfähig.
Weitere Informationen
Veranlagungspraxis (noch gültig für Steuerperiode 2015)
Wegleitung zur Steuererklärung 2015
Wallis
Lassen sich Weiterbildungskosten von den kantonalen Steuern abziehen?
Ja
Gibt es aktuell eine Limite für den maximal abzugsfähigen Betrag?
Ja, CHF 12’000
Aktuelle Praxis und weitere Informationen:
Abziehbar sind die Kosten der beruflichen Aus- und Weiterbildung inkl. Umschulung bis zum Höchstbetrag von Fr. 12’000.- unter der Bedingung dass:
- der Steuerpflichtige einen ersten Abschluss auf Sekundarstufe II besitzt (Maturität, Fachmittelschulen, DMS, SFB, Berufslehre und Berufsschule, Berufsmatura.
- oder der Steuerpflichtige das 20 Lebensjahr vollendet hat, und es sich nicht um Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
Mehr in der Wegleitung zur Steuererklärung 2015 (S. 33)
Zug
Lassen sich Weiterbildungskosten von den kantonalen Steuern abziehen?
Ja
Gibt es aktuell eine Limite für den maximal abzugsfähigen Betrag?
Nein
Aktuelle Praxis
Weiterbildungskosten von Steuern abziehen: das gilt in Zürich
Lassen sich Weiterbildungskosten von den kantonalen Steuern abziehen?
Ja
Gibt es aktuell eine Limite für den maximal abzugsfähigen Betrag?
Nein
Ausblick
Ab Steuerjahr 2016: Aus- und Weiterbildungskosten bis max. CHF 12’000 abzugsfähig.
Weitere Informationen
Wegleitung zur Steuererklärung 2015 (Ziffer 11: Berufsauslagen)